Satzung des „Förderverein für Reiten, Tiere und Therapie e.V“

§1 Name Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein für Reiten, Tiere und Therapie“
2. Er hat seinen Sitz in Kronach
3.Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und führt dann den Namenszusatz e.V.
4.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereines ist die Förderung der tiergestützte Therapie mit Haus- und Nutztieren.
Insbesondere durch reit therapeutische und tiergestützte Maßnahmen zur Unterstützung von
Therapien in Sozialen, Pädagogischen und Psychotherapeutischen Bereichen, des Tierschutzes, des
Natur- und Umweltschutzes, sowie des Sports.
- Jugendhilfe
- Behindertenhilfe
- Altenpflege
- tiergestützte Einzelmaßnahmen in o.g. Bereichen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren.
- reit therapeutische u./o. tiergestützte Gruppenmaßnahmen s.o.
- reit therapeutische u./o. tiergestützte Angebote zur Förderung der Lernfähigkeit, Konzentration
und Aufmerksamkeit speziell für lernbehinderte oder geistig behinderte Menschen jeden Alters.
- Angebote zur Förderung der sozialen Kompetenzen der o.g. Personengruppen
- Angebote zur Förderung der Integration
- Förderung des Tierschutzes ( Aufklärung über artgerechte Haltung der Tiere, Korrektur und
homöopathische Behandlung kranker bzw. verhaltensgestörter Tiere, Aufklärung über tiergerechte
Haltung, im Zuge von Seminaren und Gruppentraining)
- je nach Möglichkeit Aufnahme, Betreuung u./o. Weitervermittlung von Nutz- u. Kleintieren
- reit sportliche Förderung vor allem der Jugendbasisarbeit
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten-und Leistungssports aller Disziplinen,
die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes, sowie die Durchführung von
Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;
- Ausbildung von Tieren zu therapeutischen Zwecken
- Förderung und Aufklärung im Bereich Natur- und Umweltschutz.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. Es gibt Vollmitglieder und Fördermitglieder.
Vollmitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv für die Vereinsziele einsetzen. Sie haben Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Vorstandschaft kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und
dessen Zielsetzungen verleihen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. durch die Liquidation der
juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.
6. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten
Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den der Vorstand erneut
entscheidet. Unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die
zuletzt bekannte Adresse versandt geworden ist. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
8. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.


§5 Beiträge und Mittel des Vereins


1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer
Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Vorstandschaft.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der
Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 1. März des laufenden
Geschäftsjahres fällig.
3. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu
erlassen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch
auf Ersatz tatsächlich erfolgten Auslagen.
6. Der Vorstand ist ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen oder Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung zu beauftragen.


§6 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzender Matthias Kelle
b) 2. Vorsitzender Michaela Menzel
c.) Schatzmeister(in) Evi Kelle
er kann den erweiterten Vorstand nach eigenem Ermessen erweitern oder auch eine Jugendordnung
verabschieden.
2. Der erweiterte Vorstand, besteht aus
a) Schriftführer(in) N.N.
b) Jugendvertreter(in) Kristin Kutt

c) Pressereferent(in) Bianca Hennings
d) Technischer Leiter Jochen Jirmann
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2BGB durch den
1. Vorsitzenden bzw. durch 2 andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt.
5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den
verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
7. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann
die Vollmacht des Vorstandes durch eine Vereinsordnung beschränkt werden.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
10. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder
erhalten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und des jeweiligen Wirtschaftsplans lediglich
eine Erstattung für tatsächlich entstandene Auslagen nach § 670 BGB bzw. eine Pauschale
Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3, Nr. 26a EStG, die die
Mitgliederversammlung jährlich beschließt.
11. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen,
der den Verein jedoch nicht nach §30 BGB vertritt. Außerdem kann der Vorstand für Aufgaben, die
das normale ehrenamtliche Engagement überschreiten, weitere Personen beauftragen, die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ebenso wie der Geschäftsführer eine Aufwandsentschädigung
erhalten können. Diese Aufwandsentschädigung muss im jeweiligen Wirtschaftsplan als solche
ausgewiesen sein. Die Amtszeit dieser Personen entspricht der der ordentlichen
Vorstandsmitglieder. Geschäftsführer und die beschriebenen Projektbeauftragten sind nicht
Mitglieder des Vorstands und besitzen insofern auch kein Stimmrecht. Sie haben jedoch das Recht
an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.


§8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom
Vorstand einzuberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von 20 von Hundert der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von
mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zulässig ist auch die
Einladung per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes, des Schriftführers, des Jugendvertreters und der Beisitzer.
b) die Entlastung des Vorstandes.
c) die Abstimmung über Satzungsänderungen.
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und durch
Handzeichen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Beschlussgegenstände, die nicht in der
Einladung zur Mitgliederversammlung bezeichnet wurden, können wirksame Beschlüsse gefasst
werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies einstimmig beschließen. Ausgenommen sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
6. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Wahl des Jugendvertreters sind Minderjährige
ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens
enthalten:
Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten
Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.
Vorsitzenden, bzw. seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§9 Satzungsänderungen


1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern und dem zuständigen Finanzamt alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins je zur Hälfte an die Pferdeklappe e.V. und die Stiftung Bündnis Mensch und Tier, die
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Datenschutz


Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus
Mitgliedschaften im Regionalverband, im Bay. Landessportverband sowie im Bay. Reit- und
Fahrverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften,
insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name,Adresse,Nationalität,Geburtsort,Geburtsdatum,Geschlecht,Telefonnummer,E-
Mailadresse,Bankverbindung,Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen,Zeiten der
Vereinszugehörigkeit.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bay. Landessportverbandes (BLSV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name,Vorname,Geburtsdatum,Geschlecht,Sportartenzugehörigkeit.Die Meldung dient zu
Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
a).Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e. V
b). Bay. Landessportverband e.V.
c.) Bay. Reit- und Fahrverband e.V.
Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls in folgendem
Umfang zur Verfügung gestellt.
5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen
die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren.
6. Im Zusammenhang mit seinem Sport-, Therapiebetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in
seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur
Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien.
7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein –abgesehen von einer ausdrücklichen
Einwilligung –nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines
Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen
Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des
BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger
und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung,
Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre
Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf
der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
10. Die Vereins-und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Kronach, den 27.2.2021

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